UNI Feuerschutz GmbH
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Jagdschänkenstraße 18
09117 Chemnitz

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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im geschäftlichen Verkehr mit sogenannten Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Sie gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte, ohne dass sie erneut gesondert vereinbart werden müssen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

 

3. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

 

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

 

 

4. Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Beförderungsunternehmer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand/die Übergabe durch Verschulden  des Auftraggebers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Nach Fertigstellung bestimmungsgemäß erbrachter Leistungen gehen mit der Übergabe Gefahren zu Lasten des Bestellers.

 

 

5. Preise

 

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise verstehen sich in der Währung, die in der Auftragsbestätigung und Rechnung genannt ist (im allgemeinen EURO). Soweit Waren oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollten, gelten die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

 

 

6. Zahlung

 

Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Vertreter des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. Skontovergütungen bedürfen besonderer Vereinbarungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderer laufender Bestimmungend des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verwendung informieren. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Bereitstellung besonderer Materialien und Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlungen verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware gesondert zu kennzeichen. Eine Weiterveräußerung ist nicht gestattet. Im Falle eines Verkaufs unserer Vorbehaltsware mit unserer Genehmigung gelten die Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Veräußerung schon jetzt als an uns abgetreten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderung bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. In Falle der Verarbeitung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird dies stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

 

8. Mängelansprüche, Haftung

 

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Ausnahme: Anlagen/Geräte, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind unterliegen einer Frist von 4 Jahren. Kommt der Käufer/Betreiber wartungspflichtiger Anlagen seinen Pflichten nicht nach, gilt die Frist von 2 Jahren.
Es wird Gewährleistung in Form von Nachbesserungen oder Ersatz übernommen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung verlangen. Alle offensichtlichen Mängel oder Fehlleistungen sind binnen 5 Werktagen nach Lieferung/Übergabe anzuzeigen. Transportschäden sind unverzüglich mitzuteilen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen, es ei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
Im Übrigen gilt die VOB/B.

 

 

9. Periodisches Arbeiten

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können entsprechend der vertraglich vereinbarten Frist zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Sachkundige legitimieren sich durch Lichtbildausweis und bestätigen die Einsatzbereitschaft auf dem Revisionsnachweis. Wir ersetzen kostenlos Teile oder führen Nachbesserungen aus, wenn Geräte nachweisbar infolge eines vom Prüfer schuldhaft übersehenen Umstandes schadhaft werden. Diese Leistung erlischt, wenn Personen, die nicht zur Firma gehören, Eingriffe vornehmen.

 

 

10. Impressum

 

Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Chemnitz, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer  Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

12. Ausschlusserklärung für elektronische Datenübertragung

 

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